jahresabschluss

Vergütung der steuerlichen Leistungen

Tätigkeiten im Rahmen der Hilfeleistung in Steuersachen werden auch als Vorbehaltsaufgaben bzw. originäre gesetzliche Aufgaben bezeichnet. Die Höhe der Vergütung für einzelne Leistungen des Steuerberaters auf dem Gebiet der Vorbehaltsaufgaben richtet sich nach der vom Bundesministerium der Finanzen erlassenen Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (StBGebV).

Für Leistungen auf dem Gebiet der Vorbehaltsaufgaben kann der Steuerberater nur dann eine höhere Gebühr, als sie sich aus der StBGebV ergibt, fordern, wenn dies schriftlich mit dem Auftraggeber vereinbart worden ist (§ 4 Abs. 1 StBGebV).

Die StBGebV sieht Wertgebühren, Betragsrahmengebühren und Zeitgebühren vor.

Vergütung der weiteren Leistungen

Die Steuerberatergebührenverordnung findet keine Anwendung auf die vereinbaren Tätigkeiten; es sei denn, die Tätigkeit umfasst auch einzelne Leistungen aus dem Bereich der Hilfeleistung in Steuersachen (z. B. Steuerplanung im Rahmen einer Unternehmensberatung). Für die Vergütung der vereinbarten Tätigkeiten gelten die folgenden Grundsätze:

Wird der Steuerberater in einem Bereich tätig, in dem eine andere Gebührenordnung gilt, so richtet sich die Vergütung des Steuerberaters nach dieser Gebührenordnung.
Beispiele: Als Sachverständiger im gerichtlichen Verfahren erhält der Steuerberater eine Vergütung nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG). Wird der Steuerberater als Insolvenzverwalter tätig, richtet sich seine Vergütung nach den Vorschriften der Insolvenzverwaltervergütungsverordnung (InsVV).

Wird der Steuerberater in Bereichen tätig, in denen die Vergütung nicht durch eine Gebührenordnung geregelt ist, gilt Folgendes: Der Berater kann für diese Leistungen eine angemessene Gebühr im Sinne der in den §§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB vorgeschriebenen "üblichen Vergütung" verlangen. Für die Festsetzung des konkreten Betrags der Vergütung wird regelmäßig auf die §§ 315, 316 BGB verwiesen.

Beispiel: Wird der Steuerberater auf dem Gebiet der Existenzgründungsberatung tätig, so gelten hinsichtlich der Vergütung die o. g. allgemeinen Vorschriften des BGB.

Honorarmethoden

Erbringt der Steuerberater Leistungen, für die er eine angemessene Gebühr im Sinne der in den §§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB vorgeschriebenen "üblichen Vergütung" verlangen kann, so richtet sich seine Vergütung häufig nach der Zeitgebühr. Zeitgebühren werden in der Regel angesetzt, wenn die Vermittlung von Expertenwissen im Vordergrund der Leistung steht. Es können Stunden- oder Tagessätze vereinbart werden. Stundensätze eignen sich insbesondere für die Abrechnung von einzelnen Beratungsleistungen oder von regelmäßig wiederkehrenden Beratungsleistungen.

Tagessätze werden vielfach bei längerfristigen Projekten vereinbart. Ein Tagessatz umfasst in der Regel 6 effektive Arbeitsstunden zuzüglich der Vorbereitungszeiten und Wegezeiten. Die Höhe des Stunden- bzw. Tagessatzes richtet sich nach der Komplexität der Aufgabe und der Bedeutung der Leistung sowie nach den individuellen Umständen. Wird die Tätigkeit auch von anderen Personen am Markt angeboten, so kann die übliche Vergütung dieser Berufsgruppe bei der Bemessung des Stunden- bzw. Tagessatzes zugrunde gelegt werden. Bei größeren Projekten wird häufig eine Höchststundenzahl oder ein Höchsthonorar vereinbart. Dies kommt dem Pauschalhonorar nahe.

 

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