Vergütung
der steuerlichen Leistungen
Tätigkeiten im Rahmen der Hilfeleistung in Steuersachen
werden auch als Vorbehaltsaufgaben bzw. originäre gesetzliche
Aufgaben bezeichnet. Die Höhe der Vergütung für
einzelne Leistungen des Steuerberaters auf dem Gebiet der
Vorbehaltsaufgaben richtet sich nach der vom Bundesministerium
der Finanzen erlassenen Gebührenverordnung für Steuerberater,
Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
(StBGebV).
Für Leistungen auf dem Gebiet der Vorbehaltsaufgaben
kann der Steuerberater nur dann eine höhere Gebühr,
als sie sich aus der StBGebV ergibt, fordern, wenn dies schriftlich
mit dem Auftraggeber vereinbart worden ist (§ 4 Abs.
1 StBGebV).
Die StBGebV sieht Wertgebühren, Betragsrahmengebühren
und Zeitgebühren vor.
Vergütung der weiteren Leistungen
Die Steuerberatergebührenverordnung findet keine Anwendung
auf die vereinbaren Tätigkeiten; es sei denn, die Tätigkeit
umfasst auch einzelne Leistungen aus dem Bereich der Hilfeleistung
in Steuersachen (z. B. Steuerplanung im Rahmen einer Unternehmensberatung).
Für die Vergütung der vereinbarten Tätigkeiten
gelten die folgenden Grundsätze:
Wird der Steuerberater in einem Bereich tätig, in dem
eine andere Gebührenordnung gilt, so richtet sich die
Vergütung des Steuerberaters nach dieser Gebührenordnung.
Beispiele: Als Sachverständiger im gerichtlichen Verfahren
erhält der Steuerberater eine Vergütung nach dem
Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
(ZSEG). Wird der Steuerberater als Insolvenzverwalter tätig,
richtet sich seine Vergütung nach den Vorschriften der
Insolvenzverwaltervergütungsverordnung (InsVV).
Wird der Steuerberater in Bereichen tätig, in denen
die Vergütung nicht durch eine Gebührenordnung geregelt
ist, gilt Folgendes: Der Berater kann für diese Leistungen
eine angemessene Gebühr im Sinne der in den §§
612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB vorgeschriebenen "üblichen
Vergütung" verlangen. Für die Festsetzung des
konkreten Betrags der Vergütung wird regelmäßig
auf die §§ 315, 316 BGB verwiesen.
Beispiel: Wird der Steuerberater auf dem Gebiet der Existenzgründungsberatung
tätig, so gelten hinsichtlich der Vergütung die
o. g. allgemeinen Vorschriften des BGB.
Honorarmethoden
Erbringt der Steuerberater Leistungen, für die er eine
angemessene Gebühr im Sinne der in den §§ 612
Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB vorgeschriebenen "üblichen
Vergütung" verlangen kann, so richtet sich seine
Vergütung häufig nach der Zeitgebühr. Zeitgebühren
werden in der Regel angesetzt, wenn die Vermittlung von Expertenwissen
im Vordergrund der Leistung steht. Es können Stunden-
oder Tagessätze vereinbart werden. Stundensätze
eignen sich insbesondere für die Abrechnung von einzelnen
Beratungsleistungen oder von regelmäßig wiederkehrenden
Beratungsleistungen.
Tagessätze werden vielfach bei längerfristigen
Projekten vereinbart. Ein Tagessatz umfasst in der Regel 6
effektive Arbeitsstunden zuzüglich der Vorbereitungszeiten
und Wegezeiten. Die Höhe des Stunden- bzw. Tagessatzes
richtet sich nach der Komplexität der Aufgabe und der
Bedeutung der Leistung sowie nach den individuellen Umständen.
Wird die Tätigkeit auch von anderen Personen am Markt
angeboten, so kann die übliche Vergütung dieser
Berufsgruppe bei der Bemessung des Stunden- bzw. Tagessatzes
zugrunde gelegt werden. Bei größeren Projekten
wird häufig eine Höchststundenzahl oder ein Höchsthonorar
vereinbart. Dies kommt dem Pauschalhonorar nahe.
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